Der Mindestlohn kann von 8,84 auf 9,35 steigen
Über diese Nachricht können sich viele Arbeitnehmer freuen: Der Mindestlohn steigt an.
Darüber berichtete jüngst die Wilhelmshavener Zeitung.
Berlin.
Der Mindestlohn war vor mehr als drei Jahren eingeführt worden und hat bereits zu der Zeit für viel Trubel gesorgt.
Am dem kommenden Jahr soll der eingeführte Mindestlohn nun nochmal weiter angehoben werden.
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Derzeit liegt er bei 8,84 € pro Stunde. Zum 1. Januar 2019 soll er auf 9,19 € pro Stunde steigen und dann - in einem zwei Stufen System - zum 1. Januar 2020 auf 9,35 € pro Stunde.
Die zuständige Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft hat dies in Berlin nun beschlossen.
Auch sollen schärfere Kontrollen eingeführt werden.
Denn die Lohnuntergrenzen, die 2015 eingeführt wurden, werden, laut Angaben, bis heute noch nicht überall durchgesetzt.
Der Anstieg des Mindestlohns kann jedoch auch negative Folgen für Arbeitnehmer mit sich bringen.
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So kann es beispielsweise sein, dass man künftig tiefer in die Tasche greifen muss, wenn man einen Friseurbesuch sich leisten möchte oder auch ins Restaurant geht.
Heil sagte: «Das ist ein guter Tag für die soziale Marktwirtschaft und für die Beschäftigten in Deutschland.» (Zitat, Wilhelmshavener Zeitung/WZ)
Im Besonderen sollen Frauen von der Erhöhung profitieren, denn viele Arbeitnehmer in Ostdeutschland sollen ohne Berufsausbildung sein und daher häufig niedrigen Löhnen ausgesetzt sein.
Die Kommission hat in einem einstimmigen Votum für eine Erhöhung des Mindestlohns in zwei Stufen gestimmt.
Das ist schon länger in Tarifverhandlungen üblich.
Bei solchen Verhandlungen ist es jedoch wichtig, nicht nur die Vorteile und Recht der Arbeitnehmer im Kopf zu behalten. Nein, es gilt auch, faire Wettbewerbsbedingungen zu erhalten und Beschäftigungen nicht zu gefährden.
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„Konkret entspricht die erste Anhebungsstufe auf 9,19 Euro brutto pro Stunde genau dem Betrag, der sich rechnerisch aus dem Tariflohn-Index des Statistischen Bundesamts für 2016 und 2017 ergibt.” (Zitat, Wilhelmshavener Zeitung/WZ)
Der gesetzliche Mindestlohn gilt hierbei für alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und demnach als volljährig gelten.
Er gilt nicht für Langzeitarbeitslose innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme einer Beschäftigung - ebenso wenig für Praktikanten, Azubis und Pflichtpraktikanten unter drei Monaten Dauer.
Sozialverbände haben die Erhöhung als unzureichend kritisiert.
«Wir brauchen einen Mindestlohn, der über 12 Euro liegt, um Armut wirksam zu bekämpfen.», meinte der VdK.