Laute Kinder könnten ein legitimer Grund sein, Ihre monatliche Miete zu senken, sagt ein Bericht
Kinderlärm ein Grund zur Mietminderung?
Darüber berichtete nun Wunderweib.
Der BGH (Bundesgerichtshof) in Karlsruhe hat nun entschieden, dass Kinderlärm als Grund für eine Mietminderung sein kann.
Das Urteil war im Rahmen eines Falles gesprochen worden, bei dem eine Frau aus Berlin ihre Miete radikal gekürzt hatte (um 50 % um genau zu sein), weil der Lärm, der von ihren Nachbarn verursacht worden war, sie massiv gestört hatte.
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Der Lärm, um den es in diesem Fall geht, wird offenbar von den zwei kleinen Kindern der Familie verursacht.
Beide Kinder befinden sich in einem noch nicht schulpflichtigen Alter.
Vor Gericht legte die Mieterin Protokolle vor, in denen sie genau dokumentiert hatte, wann und wie lange der Lärm aus der Nachbarswohnung zu ihr schallte.
Über ihr soll gestampft, gesprungen, gepoltert und geschrien worden sein. Nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern hätten laut gebrüllt. Dabei seien der Lärm und die Erschütterungen so stark gewesen, dass sogar die Töpfe im Regal wackelten. Die Berlinerin klagte außerdem darüber, dass Besucher nicht mehr bei ihr übernachten wollen würden und verwies darauf, dass selbst ihre schwerhörige Nachbarin den Lärm deutlich hören konnte. (Zitat, Abendzeitung München)
Daraufhin senkte sie ihre Miete um 50 %.
Ihrer Vermieterin gegenüber zahlte sie künftig nur noch unter Vorbehalt und wollte vor Gericht sogar durchbringen, dass sie rund 9.000 € der bereits gezahlten Miete zurückerstattet bekommt.
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Diese Forderungen wurden erst abgelehnt, ehe das Landgericht in Berlin entschied, dass Kinderlärm zwar nicht ohne Endmaß erduldet werden muss von Nachbarn, doch dass die Belastung noch längst nicht so extrem gewesen sei, dass diese Forderungen gerechtfertigt gewesen wären.
Der Bundesgerichtshof hat dem Urteil nun allerdings widersprochen. Man gab der Frau in ihrer Beschwerde Recht.
In dem Beschluss hieß es, dass man eine gewisse Lärmbelästigung durch Kinder zwar ertragen müsse (sozialadäquat), doch gelte auch das „Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme”.
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Nun soll das Landgericht prüfen, wie hellhörig das Haus ist. Auch ist geplant, andere Nachbarn nach dem Lärm zu befragen.
Bereits 2012 wurde festgestellt, dass man kein Lärmprotokoll führen muss. Es reicht vielmehr aus, auflisten zu können, wann und in welchem Umfang die Störungen stattfinden. (Beschluss BGH 2012)